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Gesetzesentwurf: Absicherung sozialer Dienstleister

Das Bundeskabinett hat gestern u.a. den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 ("Sozialschutz-Paket") beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht folgende wesentlichen Maßnahmen für die Landwirtschaft vor:

  • Verordnungsermächtigung Arbeitszeitgesetz:
    Im Arbeitszeitgesetz soll eine unbefristete Verordnungsermächtigung eingeführt werden, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen wie der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt.
  • Ausweitung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung:
    Um Problemen bei der Saisonarbeit, insb. im Bereich Landwirtschaft, durch die Coronakrise Rechnung zu tragen, sollen befristet vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 die Zeitgrenzen in § 8 SGB IV von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf eine Höchstdauer von fünf Monaten bzw. 115 Arbeitstagen ausgeweitet werden.
  • Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld:
    Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung soll übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Dadurch soll der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht werden.
  • Befristete Anhebung bzw. Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei Beziehern einer vorzeitigen Altersrente:
    Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung soll im Jahr 2020 von 6.300 € auf 44.590 € erhöht werden. In der Alterssicherung der Landwirte (AdL) soll im Jahr 2020 eine Anrechnung von Hinzuverdienst für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente im Hinblick auf den Teilsicherungscharakter komplett entfallen.

Änderungen zur Erleichterung einer Arbeitnehmerüberlassung werden in der jetzigen Situation seitens der Ministerien im Hinblick auf die bestehende Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG für entbehrlich erachtet. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung nicht erforderlich, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Bislang wurde das Kriterium "nur gelegentlich" sehr streng ausgelegt, weshalb wir eine Gesetzesänderung vorgeschlagen haben. Das Bundesarbeitsministerium sieht auch mehrfache Arbeitnehmerüberlassungen in der Cornoakrise als unbedenklich an. Es wird aber, um Schwierigkeiten mit der Arbeitsverwaltung vorzubeugen eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht. Damit können Betriebe, die derzeit Personal nicht beschäftigen können, an andere Betriebe (auch anderer Branchen) überlassen.

Noch in dieser Woche sollen Bundestag (Mittwoch 1. Lesung, Donnerstag 2./3. Lesung) und Bundesrat (Freitag) den Gesetzentwurf beschließen.

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