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Pauschalsatz fällt ab 01.01.2022

Buchstelle-LBV am 20.10.2021
 Prozent 3D
© shutterstock

Umsatzpauschalierung wieder unter Druck: Pauschalsatz fällt ab 01.01.2022

Was vor Monaten kontrovers diskutiert wurde und zuletzt in Vergessenheit geraten ist, kommt auf einmal sehr schnell: Der Pauschalierungssatz wird zum 01.01.2022 von ehemals 10,7 % auf 9,5 % abgesenkt. Diese Anpassung erfolgt nicht als Ergebnis einer gewollten Anpassung durch die Regierungsparteien, sondern als erzwungene Zusage an die europäische Kommission. Diese stellt in Aussicht, dass dann möglicherweise das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ohne Sanktionszahlungen eingestellt werden könnte.

Jahrelang diskutierten und rechneten sich die europäische Kommission einerseits und die deutsche Regierung andererseits den Pauschalierungssatz als falsch oder richtig hin. Die Basiszahlen, auf denen das Vertragsverletzungsverfahren beruht, sind schon einige Jahre alt und müssten komplett neu zusammengestellt werden. Doch bereits die Frage, welche Betriebe in welchem Umfang einbezogen werden, entzweit die beiden Lager von Brüssel und Berlin. Brüssel hält an den alten Berechnungen fest. Die Bundesregierung und der DBV fordern eine Neuberechnung, da ab dem 01.01.2022 voraussichtlich 10.000 Betriebe wegen der neuen Umsatzgrenze von 600.000 € aus der Pauschalierungsbesteuerung herausfallen. Zusätzlich haben sich die Rahmenbedingungen und die Preisentwicklungen enorm verändert: die Umsatzerlöse sind gefallen, während die Betriebskosten kontinuierlich gestiegen sind. Nach unzähligen Gesprächsrunden hat nun Brüssel das Ende der Erörterungen festgelegt, eine Entscheidung angekündigt und dabei eingefordert, dass der Pauschalierungssatz sinken muss. Sollte dies nicht erfolgen, droht ein Urteil mit unberechenbarem Ausgang und unkalkulierbaren finanziellen Risiken für die Bauern.

Nachdem in einer Gesetzesänderung die Pauschalbesteuerung bereits ab dem 01.01.2022 nur noch für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 600.000 € anwendbar ist, muss zusätzlich auch der Steuersatz deutlich nach unten angepasst werden. Massivste Rechtsbedenken in der Ausgestaltung des neuen Gesetzestextes des angepassten § 24 UStG und fragwürdige Bemessungsgrundlagen in der Zeitbetrachtung ändern nichts daran, dass bereits ein Gesetzesentwurf vorliegt und umgehend durch den Bundestag beschlossen werden soll.

Die neuerliche negative Einschränkung der Pauschalierungsregelung macht diese Möglichkeit der Umsatzbesteuerung für Land- und Forstwirte immer unattraktiver und unkalkulierbarer. Mit der Änderung des Pauschalierungssatzes wird eine Gesetzesänderung vorgenommen, welche es erlauben soll, dass der Pauschalierungssatz jedes Jahr zum 30. September neu berechnet wird und durch Verkündigung im Bundesgesetzblatt Rechtskraft erlangt. Dadurch ist eine Kalkulation oder eine betriebswirtschaftliche Planung in den bäuerlichen Betrieben auf Dauer schlicht unmöglich geworden. Durch die hohen rechtlichen Hürden, den enormen kalkulatorischen Aufwand, das hohe Risiko, die Umsatzgrenzen am Wirtschaftsjahresende zu „reißen“ und alles neu besteuern zu müssen, wird viele Bauern in ihren Überlegungen zusammen mit ihren Steuerberatern zu neuen Entscheidungen zwingen. Betriebsteilungen und Unternehmensneugründungen aufgrund der neuen Umsatzgrenze von 600.000 € müssen eventuell nochmals neu berechnet und durchgedacht werden. Eine unglaubliche Herausforderung in wirtschaftlich höchst schwierigen Zeiten für Landwirte und ihre Steuerberater, welche mit Corona-Anträgen seit Monaten überlastet sind. Verlässliche Planungen für finanzielle Zukunftsentscheidungen werden durch diese Vorgehensweise fast schon zum Glücksspiel.

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