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Tarifermäßigung – jetzt geht`s los

Buchstelle-LBV am 11.05.2020
 Tarifermäßigung
shutterstock © olrat
Nach einer jahrelangen Hängepartie wurde die Tarifermäßigung von der Europäischen Kommission als beihilfeberechtigte Maßnahme genehmigt. Trotz der Zustimmung bereits im Januar 2020 ist eine Umsetzung erst jetzt möglich, da weder die Formulare und Anträge noch die Programmierung der Software auf der Fiskalseite zur Verfügung standen.Das ursprünglich als steuerliche Begünstigungsvorschrift vorgesehene Gesetz wurde durch den Beschluss und die Umformulierung durch die EU-Kommission in eine Beihilfevorschrift verändert. Zwar bleibt sie im Einkommensteuergesetz verankert, jedoch ist sie nun eine reine Beihilfe, so die EU-Kommission.

Die Tarifermäßigung bewirkt eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung in einem festgelegten Dreijahreszeitraum. Somit können Schwankungen beim Steuersatz ausgeglichen werden, da höhere Gewinne in guten Erntejahren mit niedrigeren Gewinnen in schlechten Erntejahren ausgeglichen werden. Im Ergebnis kann die Antragstellung zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung (der Einkommensteuer) im betrachteten Zeitraum führen. Dabei gilt die Faustformel: Je größer die Schwankungen der Gewinne im Betrachtungszeitraum, desto größer der mögliche Erstattungsbetrag. Unverändert blieben nach der EU-Genehmigung die gesetzlich festgelegten Betrachtungszeiträume. Die Tarifermäßigung kann daher für die Veranlagungszeiträume 2016 (für die Jahre 2014 bis 2016), 2019 (für die Jahre 2017 bis 2019) und 2022 (für die Jahre 2020 bis 2022) beantragt werden. Danach ist nach heutigem Stand Schluss.

Mit einem einseitigen Antrag (auf vorgeschriebenem Formular) kann ab sofort die Tarifglättung für 2016 aber auch schon (bei fertig erstellter Einkommensteuererklärung 2019) für 2019 beantragt werden. Durch die Formulierung des Gesetzes wurde festgelegt, dass es nur zu einer Vergünstigung (Erstattung) kommen kann, nie jedoch zu einer Nachzahlung. Auch ist der Tarifglättungsbetrag im Antrag nicht zwingend zu berechnen bzw. einzutragen.
Er ist nachrichtlich möglich und dient dem Mandanten und Steuerberater als Anhaltspunkt, ob eine Antragstellung sinnvoll ist. Da es sich um einen „Beihilfeantrag“ handelt, ist dieser zwingend vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift bestätigt der Antragsteller, alle im Antrag definierten beihilferechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Das Finanzamt bearbeitet diese Anträge und berechnet von Amts wegen die Tarifermäßigung. Diese wird in einem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2016 (bzw. 2019) dem Mandanten bekannt gegeben. Da alle Einkommensteuerbescheide seit dem Jahr 2014 vom Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, werden diese Vorbehalte nach diesem Antragsverfahren anschließend komplett aufgehoben.

Erste Prüfberechnungen auf der Steuerberaterseite haben ergeben, dass es sich in vielen Fällen um niedere Tarifermäßigungen im Bereich von unter 500 Euro handeln wird. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Tarifermäßigungsbetrag mehrere tausend Euro betragen kann. Es ist daher dringend anzuraten, sich diesbezüglich mit dem Steuerberater abzustimmen. Trotz des Mehraufwandes dürfte sich eine Antragstellung grundsätzlich lohnen! Ein kleiner Lichtblick in Corona-bedingten schwierigen Zeiten.
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