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Frist für Grundsteuererklärung B läuft ab

LGG am 24.01.2023
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© Borlinghaus

Abgabefristen auch bei Grundsteuer A im Auge behalten

Bei der Verabschiedung des neuen Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg hat sicherlich niemand gedacht, dass die Umsetzung des einfach gehaltenen Rechts in der Praxis so große Probleme bereiten wird. Die gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärungen zur Grundsteuer B wurde vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert. Geblieben sind jedoch die gleichen Probleme wie zuvor.

Durch die verlängerte Abgabefrist für die zu erstellenden Erklärungen hatte die Landesregierung gehofft, mehr Zeit für die Lösung ihrer eigenen „Baustellen“ zu erhalten. Noch immer fehlen in verschiedenen Gutachterausschüssen im Land die Bodenrichtwerte, welche elektronisch im Portal „BORIS“ eingestellt werden müssen, um sie jedermann zugänglich zu machen. Streikten anfangs die Softwareprogramme und Server wegen Überlastung, gibt es bis heute immer wieder EDV-Verbindungsprobleme bei der elektronischen Erstellung und Übermittlung der Erklärungen. Da bisher trotz Fristverlängerung erst gut 50 Prozent der Erklärungen abgegeben wurden, stellt sich die Frage, wie es weitergehen kann. Für die Abgabe der Grundsteuer B Erklärungen (Grundvermögen) soll es keine weiteren „offiziellen“ Fristverlängerungen geben. Daher ist Eile angesagt, diese Erklärungen abzugeben.

Im Bereich der Steuererklärungserstellung Grundsteuer A (= land- und forstwirtschaftliches Vermögen) wurde auf Landesebene die Programmierung einer elektronischen Schnittstelle zum Liegenschaftskataster in Auftrag gegeben. Abstimmungsprobleme und Datenschutzrechtsprüfungen verzögern die Fertigstellung der Schnittstelle, die dann allen Nutzern ermöglichen soll, die Daten von land- und forstwirtschaftlichen Flurstücken komplett in die elektronischen Erklärungen einzuspielen. Die Fertigstellung der Schnittstelle ist auf Ende März 2023 vorgesehen. Damit würde viel händische Erfassungsarbeit entfallen.

Schreiben für Grundsteuer A an Steuerberater weitergeben

Die Finanzämter haben jetzt im Januar 2023 damit begonnen, den Steuerpflichtigen, die Erklärungen zur Grundsteuer A abzugeben haben, ein Informationsschreiben mit einem Anhang, bestehend aus den dazugehörigen Flurstücken, zuzusenden. Mit Hilfe dieser Auflistungen soll die Erstellung der Erklärung vereinfacht werden. Die Frist für die Abgabe dieser Erklärungen wird den Steuerpflichtigen jeweils in den einzelnen Schreiben genannt. Daher sind solche Schreiben bei Erhalt umgehend dem eigenen Steuerberater zuzuleiten.

Erste Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbetragsbescheide zur Grundsteuer B gingen bereits von den Finanzämtern an die Steuerpflichtigen zurück. Hier ist zu überlegen, ob gegen die Grundsteuerwertbescheide Einspruch eingelegt werden soll, da manche Experten von der Verfassungswidrigkeit der erstellten Bescheide ausgehen. Hintergrund ist, dass das Landesgrundsteuergesetz zu undifferenziert die Werte im Bescheid festlegt, hat und womöglich gerichtlichen Prüfungen nicht Stand hält.

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